|
Bürger |
|
|
 |
|
|
|
|
Schiedsstelle
der Stadt Hohenstein-Ernstthal
|
|
|
Schiedsstelle
Hohenstein-Ernstthal
Herr Kemter (Friedensrichter)
Postanschrift:
Stadtverwaltung Hohenstein-Ernstthal
- Schiedsstelle -
Altmarkt 41
09337
Hohenstein-Ernstthal
|
Sprechstunden:
Stadthaus, Altmarkt 30
Sprechzeiten:
jeden
1. und 3. Donnerstag im Monat
von
17.00 bis 18.00 Uhr oder
nach Vereinbarung
Fon
03723 402-290
Fax 03723 42318 |
|
Rechtliche Grundlagen
|
1
|
A
|
Das
Verfahren vor der Schiedsstelle dient dem Ziel,
Rechtsstreitigkeiten durch eine Einigung der Parteien gütlich und
mit geringem Kostenaufwand beizulegen.
|
|
|
B
|
Im
Bereich der Auseinandersetzungen um geringe Vermögenswerte und um
Streitigkeiten des täglichen Lebens, bei denen die
zwischenmenschlichen Beziehungen der Parteien im Vordergrund
stehen ist ein Streit in einem außergerichtlichen
Schlichtungsverfahren oftmals besser beizulegen als in einem
staatlichen und teuren Gerichtsverfahren.
|
|
|
C
|
Das
Grundprinzip lautet dabei: „Schlichten statt Richten“, was
soviel bedeutet wie: Schnell, kostengünstig und friedensstiftend.
|
|
|
D
|
Die
Leitung des Verfahrens obliegt einem vom Stadtrat gewählten
ehrenamtlich tätigen „Friedensrichter“
|
|
|
E
|
Rechtsgrundlage
ist das Gesetz über die Schiedsstellen in den Gemeinden des
Freistaates Sachsen (Sächsisches Schiedsstellengesetz- SächsSchiedsStG)
vom 27. Mai 1999
|
|
|
Sachliche
Zuständigkeit der Schiedsstelle/ des Friedensrichters
|
2
|
|
Die
Schiedsstelle/ der Friedensrichter kann in den im Gesetz aufgezählten
- bürgerlich-rechtlichen und
- strafrechtlichen
Rechtsstreitigkeiten schlichtend tätig werden.
|
|
|
A
|
In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, die im Fall
einer gerichtlichen Auseinandersetzung von den Amtsgerichten,
Landgerichten und Oberlandesgerichten nach den Vorschriften der
Zivilprozessordnung (ZPO) zu entscheiden wären, führt die
Schiedsstelle das Schlichtungsverfahren über folgende
Angelegenheiten durch:
|
|
|
|
- vermögensrechtliche
Ansprüche,
die auf Geld oder auf eine in Geld schätzbare Leistung
gerichtet sind bzw. geldwerte Sachen oder Rechte zum Gegenstand haben;
dazu gehören
insbesondere Zahlungsansprüche (Schadensersatz, Schmerzensgeld,
Kaufpreiszahlung,
Werklohnvergütung usw.),
|
|
|
|
- Herausgabeansprüche,
|
|
|
|
- Ansprüche
aus übrigen Rechtsgeschäften des täglichen Lebens,
|
|
|
|
- Ansprüche
aus Nachbarrechts- und Mietstreitigkeiten (z.B.
Überwuchs von Baumwurzeln
auf das Nachbargrundstück, Überhang
von Baumästen und Sträuchern, Streitigkeiten um
Schönheitsreparaturen
zwischen Vermieter und Mieter),
|
|
|
|
- Ansprüche wegen der Verletzung der persönlichen Ehre (Ansprüche auf
Entschuldigung
wegen Beleidigungen, auf Widerruf unwahrer Erklärungen
sowie auf künftige Unterlassung).
|
|
|
|
Nicht in
die sachliche Zuständigkeit der Schiedsstelle fallen dagegen:
|
|
|
|
- sonstige
Streitigkeiten, mit denen ein Tun, ein Dulden oder ein Unterlassen
von einer anderen
Person gefordert wird,
|
|
|
|
- solche
Streitigkeiten des bürgerlichen Rechts, die den Familiengerichten nach § 23 b
Abs. 1 S. 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes
(GVG) zugewiesen sind; das sind insbesondere:
|
|
|
|
-
Ehesachen
im Sinne von § 606 Abs. 1 S. 1 ZPO (z.B. Scheidung) sowie
Streitigkeiten über eheliche und nacheheliche
Unterhaltsansprüche, über Ansprüche aus ehelichen Güterrecht und
auf Versorgungsausgleich,
-
Rechtsstreitigkeiten
über die Feststellung des Rechtsverhältnisses zwischen
Eltern und Kindern, Angelegenheiten der elterlichen Sorge und
des Umgangrechtes, Kindesunterhaltsansprüche, Betreuungs- und
Vormundschaftssachen, Namensstreitigkeiten),
|
|
|
|
- Streitigkeiten,
für die die Gerichte der Arbeitsgerichtsbarkeit zuständig sind
(vgl. §§ 2-3
Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG)),
|
|
|
|
- Streitigkeiten,
an denen Behörden oder Organe des Bundes, eines Landes, der
Gemeinden und
Kreise sowie der Körperschaften, Anstalten oder
Stiftungen des öffentlichen Rechts als Partei
beteiligt sind,
|
|
|
|
- Angelegenheiten
der freiwilligen Gerichtsbarkeit (z.B. Grundbuchangelegenheiten,
Erbscheins-
und Nachlassangelegenheiten, registerrechtliche
Angelegenheiten,
Wohnungseigentumsangelegenheiten).
|
|
|
B
|
Im
Rahmen ihrer sachlichen Zuständigkeit im Strafverfahren ist
die Schiedsstelle die Vergleichsbehörde im Sinne
des § 380 Absatz 1 der Strafprozessordnung (StPO) in der zuletzt
durch Gesetz vom 07. September 1998 (BGBl. I, Seite 2646) geänderten
und damit jetzt geltende Fassung.
Soweit die Staatsanwaltschaft nach Erhebung einer Strafanzeige
oder Stellung eines Strafantrages durch den Verletzten einer
Straftat das öffentliche Interesse an der staatlichen
Strafverfolgung verneint und keine Anklage zum Strafgericht
erhebt, verweist sie den Verletzten auf den Weg der gerichtlichen
Privatklage. Der Verletzte hat vor der Erhebung der Privatklage
einen Sühneversuch vor der Vergleichsbehörde - dies ist im
Freistaat Sachsen die gemeindliche Schiedsstelle - zu beantragen.
Nach §§ 380 Absatz 1, 374 Absatz 1 Nrn. 1 bis 5 und Nr. 6 StPO
in Verbindung mit §§ 1 Abs. 3, 37 ff. SächsSchiedsStG ist der Sühneversuch
bei folgenden strafrechtlichen Delikten durchzuführen:
|
|
|
|
- vorsätzliche
und fahrlässige Körperverletzung, §§ 223, 229 Strafgesetzbuch
(StGB),
|
|
|
|
- Sachbeschädigung,
§ 303 StGB,
|
|
|
|
- Beleidigung,
§§ 185-189 StGB,
|
|
|
|
- Hausfriedensbruch,
§ 123 StGB,
|
|
|
|
- Bedrohung,
§ 241 StGB,
|
|
|
|
- Verletzung
des Briefgeheimnisses, § 202 StGB,
|
|
|
|
Soweit
zugleich weitere, in der Regel schwere Straftaten in Betracht
kommen, ist die Zuständigkeit der Schiedsstelle nicht mehr
gegeben. Dann kann der Friedensrichter dem Antragsteller nur
anheim geben, Strafantrag oder -anzeige gemäß § 158 StPO bei
der Polizei, der Staatsanwaltschaft oder dem Amtsgericht zu
stellen.
|
|
|
|
Ein
Sühneversuch ist in Strafsachen nicht zulässig, wenn der Antrag
sich gegen einen
- Minderjährigen (bis einschließlich 17
Jahre; § 19 StGB, § 80 Jugendgerichtsgesetz (JGG)) oder
- einen
psychisch Schuldunfähigen handelt.
|
|
|
Örtliche Zuständigkeit der Schiedsstelle/ des Friedensrichters
|
3
|
A
|
Im
Regelfall ist die Schiedsstelle zuständig, in deren Wohnort (oder
Bezirk) der Antragsgegner (nicht der Antragsteller) tatsächlich wohnt.
|
|
|
B
|
Wohnt
der Antragsgegner nicht im Bezirk der angerufenen Schiedsstelle,
so kann diese nur tätig werden, wenn die Beteiligten ihre Zuständigkeit
ausdrücklich vereinbaren.
|
|
|
|
|
|
|
Direkt zu |
|
|
 |
|
|
|