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Bürger |
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Übersicht
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Behördengänge
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Gebühren:
Personalausweis
Reisepass
Kinderreisepass |
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Personalausweis |
8,00 Euro |
| Vorläufiger Personalausweis |
11,00 Euro |
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ePass 32 Seiten |
59,00 Euro |
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ePass 32 Seiten (unter 26 Jahre) |
37,50 Euro |
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ePass Express 32 Seiten |
91,00 Euro |
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ePass Express 32 Seiten (unter 26 Jahre) |
69,50 Euro |
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ePass 48 Seiten |
81,00 Euro |
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ePass 48 Seiten (unter 26 Jahre) |
59,50 Euro |
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ePass Express 48-Seiten |
113,00 Euro |
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ePass Express 48-Seiten (unter 26 Jahre) |
91,50 Euro |
| Vorläufiger Reisepass |
26,00 Euro |
| Kinderreisepass |
13,00 Euro |
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Personalausweis,
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Bundespersonalausweis
Mit der Beschlussfassung des Landesgesetzes über Personal-ausweise und
zur Ausführung des Passgesetzes (SächsPersPassG) vom 19. Mai 1998 durch
den Sächsischen Landtag trat am 04. Juni 1998 dieses Gesetz in Kraft. Es
basiert weitgehend auf dem Gesetz der Bundesrepublik vom 21. April 1986
und konkretisiert einzelne Bestimmungen.
Damit hat der Freistaat Sachsen - wie alle anderen Bundesländer -
ein eigenes landesrechtliches Ausführungsgesetz.Ausweispflicht
Grundsätzlich unterliegt jeder deutsche Staatsbürger der
Ausweispflicht. Diese wird erfüllt, wenn ein Bundespersonalausweis oder
ein Bundesreisepass in seinem Besitz ist.
Alle Deutschen ab dem 16. Lebensjahr, die in Hohenstein-Ernstthal ihren
Hauptwohnsitz haben, können einen Bundespersonalausweis (BPA, nachfolgend
Personalausweis) bei uns beantragen.
Nur in Ausnahmefällen ist ein Antrag früher möglich. Dann muss jedoch
das Einverständnis der Sorgeberechtigten (Vater, Mutter oder Betreuer)
vorliegen.
Haben Sie Ihren Hauptwohnsitz in einer anderen Stadt, müssen Sie dort den
Personalausweis beantragen.
Sie benötigen
für den Personalausweis
- ein zeitnahes biometrisches Passbild (35 x 45 mm) nach den
Kriterien der Foto-Mustertafel der
Bundesdruckerei
- bei Ledigen - die Geburtsurkunde
- bei Verheirateten - das Buch der Familie / die Eheurkunde
- das derzeitige Personaldokument zur Identität des
Antragstellers bei Folgeanträgen
Die Vorlage einer Personenstandsurkunde
macht sich auch dann notwendig, wenn z.B. eine Namensänderung erfolgt
bzw. die richtige Schreibweise der Namen und die Zuordnung bei mehreren
Namen und Rufnamen überprüft und ggf. korrigiert werden muss.
Wenn Sie Ihren Personalausweis verloren haben oder er Ihnen gestohlen
wurde bringen Sie bitte
- Ihren Führerschein oder ein anderes Dokument mit Lichtbild
zur Identität und
zusätzlich
- Ihr Familienbuch oder Ihre Geburtsurkunde mit.
- den alten Personalausweis, auch wenn er abgelaufen
ist oder Ihren Reisepass bzw. den Kinderausweis/Kinderreisepass.
Der abgelaufene bzw. der vorläufige Personalausweis wird nach Ablauf
der Gültigkeit eingezogen.
Gebühr
für einen Bundespersonalausweis 8,00 EUR
Wichtig
Weil wir Ihre eigenhändige Unterschrift benötigen, können Sie sich
nicht vertreten lassen. Den Personalausweis-Antrag fertigen wir in Ihrem
Beisein an. Ihre ersten beiden Personalausweise sind jeweils sechs Jahre
gültig und in der Regel ist Ihr erster Personalausweis gebührenfrei; ab
dem 24. Lebensjahr werden alle Personalausweise mit einer Gültigkeit von
10 Jahren ausgestellt.
Wie lange es dauert, bis Sie Ihren neuen Ausweis
erhalten, ist abhängig von der Bundesdruckerei in Berlin. In der Regel
können Sie mit ca. vier Wochen Bearbeitungsdauer rechnen - in der
Ferienzeit kann es u. U. auch länger dauern.
Wir benachrichtigen Sie
schriftlich, sobald der Ausweis bei uns vorliegt. Sie können auch eine
Person durch schriftliche Vollmacht mit der Abholung beauftragen.
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Personalausweis,
vorläufiger |
Bundespersonalausweis, vorläufiger
Ausweispflicht
Grundsätzlich unterliegt jeder deutsche Staatsbürger der Ausweispflicht.
Diese wird erfüllt, wenn ein Bundespersonalausweis oder ein
Bundesreisepass in seinem Besitz ist.
Ein vorläufiger Bundespersonalausweis (BPA, nachfolgend
Personalausweis) kann auf Antrag ausgestellt werden, wenn kein gültiges
Dokument im Besitz ist und der Antragsteller während der Bearbeitungszeit
des Personalausweises ein Personaldokument benötigt, z. B. im
Rechtsverkehr, für eine Urlaubsreise usw.
Ein vorläufiger Personalausweis kann durch die Ausweisbehörde selbst
ausgestellt werden und unterliegt deshalb einer verkürzten Wartezeit.
Der vorläufige Personalausweis ist nur drei Monate gültig.
Sie benötigen
für den vorläufigen Personalausweis
- ein zeitnahes Lichtbild (35 x 45 mm) nach den
Kriterien der Foto-Mustertafel der
Bundesdruckerei
- bei Ledigen - die Geburtsurkunde
- bei Verheirateten - das Buch der Familie / die Eheurkunde
- das derzeitige Personaldokument zur Identität des
Antragstellers bei Folgeanträgen
Wenn Sie Ihren Ausweis verloren haben oder er Ihnen gestohlen wurde,
bringen Sie bitte mit
- Ihren Führerschein oder ein anderes Lichtbilddokument
außerdem
- Ihr Familienbuch oder Ihre Geburtsurkunde.
Gebühr
für einen vorläufigen Personalausweis 11,00 EUR
Zusammen mit dem vorläufigen Personalausweis sollten Sie
den "normalen" Personalausweis beantragen. Sie benötigen dafür
ein zweites
Lichtbild wie oben beschrieben.
Wir stellen Ihnen den vorläufigen Personalausweis möglichst schnell aus.
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| Reisepass |
ePass
(elektronischer Pass) Der Reisepass der Bundesrepublik Deutschland basiert auf dem Passgesetz
(PassG) vom 19. April 1986 geändert durch das Gesetz vom 12. September
1990 sowie der Passgebührenverordnung (PassGebV) vom 3. Dezember 2001 und
dem Sächsischen Gesetz über Personalausweise und zur Ausführung des
Passgesetzes (SächsPersPassG) vom 19. Mai 1998.
Ausweispflicht
Grundsätzlich unterliegt jeder deutsche Staatsbürger der
Ausweispflicht. Diese wird erfüllt, wenn ein Bundespersonalausweis oder
ein Bundesreisepass in seinem Besitz ist.
Alle Deutschen, die in Hohenstein-Ernstthal ihren
Hauptwohnsitz haben, können einen Bundesreisepass (nachfolgend Reisepass)
erhalten. Bis zum 18. Lebensjahr benötigen Sie eine
Einverständniserklärung Ihrer Eltern. Ist die Ehe geschieden, benötigen
wir einen Sorgerechtsbeschluss. In vielen Fällen reicht auch das
Scheidungsurteil; daher fragen Sie uns bitte. Ist ein Elternteil
verstorben, bitten wir Sie, die Sterbeurkunde mitzubringen. Ein Reisepass,
bei dem die Gültigkeit abgelaufen ist, wird eingezogen.
Sie benötigen
für den Reisepass
- ein zeitnahes biometrisches Passbild (35 x 45 mm) nach den
Kriterien der
Foto-Mustertafel der
Bundesdruckerei
- bei Ledigen - die Geburtsurkunde
- bei Verheirateten - das Buch der Familie / die Eheurkunde
- das derzeitige Personaldokument zur Identität des
Antragstellers bei Folgeanträgen
Die Vorlage einer Personenstandsurkunde
macht sich auch dann notwendig, wenn z. B. eine Namensänderung erfolgt
bzw. die richtige Schreibweise der Namen und die Zuordnung bei mehreren
Namen und Rufnamen überprüft und ggf. korrigiert werden muss.
Wenn Sie Ihren Reisepass oder Personalausweis verloren haben oder er
Ihnen gestohlen wurde, bringen Sie bitte Ihren Führerschein oder ein
anderes Lichtbilddokument mit, außerdem Ihr Familienbuch oder Ihre
Geburts- oder Heiratsurkunde.
Gebühr
für einen Reisepass 59,00 EUR bzw. 37,50 EUR für unter 24-jährige.
Wichtig
Den Reisepass-Antrag fertigen wir in Ihrem Beisein an. Weil wir Ihre
eigenhändige Unterschrift und Ihren Fingerabdruck benötigen können Sie sich nicht vertreten
lassen. Der Reisepass ist 10 Jahre gültig; für Personen unter 24 Jahren
ist er jedoch nur 6 Jahre gültig - weil man davon ausgeht, dass man bis
zu diesem Alter sein Aussehen stärker verändert.
Die durchschnittliche Bearbeitungszeit für
einen normalen EU-Reisepass liegt im Schnitt bei 4-5 Wochen.
Wir benachrichtigen Sie umgehend, sobald der Reisepass bei uns
vorliegt. Sie können auch eine Person durch schriftliche Vollmacht mit
der Abholung beauftragen.
Sollten Sie noch Fragen zum Passrecht haben, stehen Ihnen die
Mitarbeiter des Bürgerbüros zur
Verfügung.
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Reisepass,
vorläufiger |
Bundesreisepass, vorläufiger
Ausweispflicht
Grundsätzlich unterliegt jeder deutsche Staatsbürger
der Ausweispflicht. Diese wird erfüllt, wenn ein Bundespersonalausweis
oder ein Bundesreisepass in seinem Besitz ist.
Der vorläufige Reisepass wird nur in besonderen
Einzelfällen ausgestellt, beispielsweise, wenn der Passbewerber sofort einen
Pass benötigt und die Ausstellung eines regulären Passes nicht bis zum
Zeitpunkt des erstmaligen Gebrauchs möglich ist. Die Passbehörden können die
Vorlage von geeigneten Belegen (z.B. Flugtickets für eine kurzfristig
anstehende Reise) verlangen. Der vorläufige Reisepass berechtigt nicht zur
Einreise in die USA.
Alle
Deutschen, die in Hohenstein-Ernstthal ihren
Hauptwohnsitz haben, können einen vorläufigen Reisepass beantragen.
Sie benötigen
für den vorläufigen Reisepass
- ein zeitnahes biometrisches Passbild (35 x 45 mm) nach den
Kriterien der
Foto-Mustertafel der
Bundesdruckerei
- bei Ledigen - die Geburtsurkunde
- bei Verheirateten - das Buch der Familie / die Eheurkunde
- Ihren alten Reisepass, auch
wenn er ungültig ist oder Ihren Personalausweis bzw. den Kinderausweis.
Wenn Sie Ihren Reisepass verloren haben oder er Ihnen gestohlen wurde,
bringen Sie bitte mit
- Ihren Führerschein oder ein anderes Lichtbilddokument
außerdem
- Ihr Familienbuch oder Ihre Geburtsurkunde.
Gebühr
für den vorläufigen Reisepass 26,00 EUR.
Wichtig
Wir stellen Ihnen den vorläufigen Reisepass möglichst schnell
aus. Weil wir Ihre Unterschrift benötigen, können Sie sich
nicht vertreten lassen; bei Minderjährigen müssen die Sorgeberechtigten
- in der Regel Mutter und Vater - eine
Zustimmungserklärung
unterschreiben. Ausgestellt werden kann auch ein
Expressreispass.
- Bearbeitungszeit ca. 4 Tage
(Die Anlieferung der Dokumente durch die Bundesdruckerei GmbH
erfolgt innerhalb von 3 Werktagen)
- Kosten
Grundbetrag Reisepass 59,00 bzw. 37,50 EUR
plus 22,00 EUR.
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Kinderreisepass |
Kinderreisepass
Die Ausstellung eines Kinderreisepasses beruht auf dem Passgesetz (PassG)
vom 19. April 1986 durch das Gesetz vom 12. September 1990, geändert am 21.
Juni 2005 geändert am 20.07.2007, in
Verbindung mit der Verordnung zur Durchführung des Passgesetzes (DVPassG)
und der Passgebührenverordnung (PassGebV).Der
Kinderreisepass ist ein eigenständiges
Personaldokument.
Jedes Kind deutscher Staatsangehörigkeit bis zum vollendeten 12. Lebensjahr kann
einen Kinderreisepass erhalten.
Sie benötigen
für den Kinderreisepass
- ein zeitnahes biometrisches Passbild (35 x 45 mm) nach den
Kriterien der
Foto-Mustertafel der
Bundesdruckerei
(für die Lichtbilder in Kinderreisepässen gelten
die neuen Foto-Richtlinien mit Ausnahme der Anforderung zum Format und
zum Gesichtsausdruck)
- die Geburtsurkunde
- Unterschriften und Ausweise der Erziehungsberechtigten
- Liegt ein gemeinsames Sorgerecht der Eltern vor, müssen beide
Elternteile ihre Zustimmung geben.
- Anderenfalls ist das alleinige Sorgerecht nachzuweisen.
Gebühr für den Kinderreisepass 13,00 EUR.
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Kinderreisepass |
Kinderreisepass, Verlängerung
Der Kinderreisepass kann einmalig verlängert werden, darf dazu aber nicht
abgelaufen sein.
Seine Gültigkeit endet mit der Vollendung des 12. Lebensjahrs.
Sie benötigen
für die Verlängerung eines Kinderreisepasses
· ein biometrisches Passbild
· die Zustimmungserklärung von Vater und Mutter (Formular).
Den verlängerten Kinderreisepass können Sie, sofern alle Unterlagen und
Unterschriften vorliegen, sofort mitnehmen.
Die Verlängerung eines Kinderreisepasses kostet 6,00 EUR.
Wichtig
Bei nur einem Erziehungsberechtigten ist der
Sorgerechtsnachweis vorzulegen.
Für Fragen zum Kinderreisepass stehen die Mitarbeiter des Bürgerbüros
gern zur Verfügung. Das Bürgerbüro ist im Stadthaus und unter 402-330, 402-331,
402-332, 02-333 oder 402-334 zu erreichen.
Über Länder, die keine Kinderpässe anerkennen, können Sie sich beim
Auswärtigen Amt -
www.auswaertiges-amt.de
- informieren.
Gebühr
für die Verlängerung / Änderung 6,00 EUR.
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Kinderreisepass |
Kinderreisepass, wenn Ehe geschieden
Ist die Ehe der Eltern geschieden, benötigen wir einen
Sorgerechtsbeschluss. In vielen Fällen reicht das Scheidungsurteil, daher
fragen Sie uns bitte.
Die Bearbeitungszeit für den Kinderreisepass beträgt ca. 2 Wochen.
Gebühr
für einen Kinderreisepass je Kind 13,00 EUR.
Wichtig
Über Länder, die keine Kinderpässe anerkennen, können Sie sich beim
Auswärtigen Amt -
www.auswaertiges-amt.de
- informieren.
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Einreisebedingungen
für alle Länder |
Welches Land, welches Dokument, mit welcher Gültigkeit
verlangt könne Sie im Internet beim Auswärtigen Amt unter www.auswaertiges-amt.de
einsehen. |
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Ausweispapiere |
Verlust oder Diebstahl der Ausweispapiere
Wenn Sie Ihr Personaldokument verloren haben oder es Ihnen gestohlen
wurde, teilen Sie uns dies bitte mit.
Wir nehmen bei uns im Bürgerbüro eine Verlustanzeige auf, für die wir
Ihre persönliche Unterschrift benötigen.
Wichtig
Falls Sie bereits eine Verlustanzeige direkt bei der Polizei gestellt
haben, reicht das leider nicht aus.
Die Anzeigepflicht über den Verlust und sein Wiederauffinden besteht
gegenüber der Pass- bzw. der Ausweisbehörde - also Ihrem Bürgerbüro (Formular
dazu).
In der Regel sollte ein neuer Reisepass oder Personalausweis erst ca. 14
Tage nach der Verlustmeldung beantragt werden, weil sich das Dokument
nicht selten bis dahin wieder anfinden kann. Bis zu diesem Zeitpunkt
müssen ggf. vorläufige Ausweispapiere von uns ausgestellt werden. Bitte
erkundigen Sie sich im Bürgerbüro über Alternativen. Gebühr
bei Verlust der Papiere 10,23 EUR.
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| Ausweispflicht |
Befreiung von der Ausweispflicht
Personen, die voraussichtlich dauernd in Krankenhäusern, Pflegeheimen
oder ähnlichen Einrichtungen untergebracht sind oder entsprechender
häuslicher Pflege bedürfen oder für die ein Betreuer zur Besorgung
aller ihrer Angelegenheiten bestellt ist, können wir von der
Ausweispflicht befreien.
Haben Sie Fragen, rufen Sie uns bitte an im Bürgerbüro
unter
402-330, 402-331, 402-332, 02-333 oder 402-334.
Gebühr
für eine Ausweisbefreiung 10,23 EUR.
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| Lohnsteuerkarte |
Lohnsteuerkarte, Ausstellung
Wir stellen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern kostenlos eine
Lohnsteuerkarte aus, wenn Sie am 20. September des Vorjahres in
Hohenstein-Ernstthal mit Hauptwohnsitz gemeldet waren. Haben Sie mehrere
Wohnungen in unterschiedlichen Orten, wird die Steuerkarte am
Hauptwohnsitz ausgestellt.
Wenn Sie erst nach dem 20. September des Vorjahres in die Bundesrepublik
Deutschland gezogen sind, erhalten Sie Ihre Lohnsteuerkarte normalerweise
dort, wo Sie sich erstmals angemeldet haben.
Ausländischen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern stellen wir eine
Lohnsteuerkarte aus, wenn:
- Sie länger als sechs Monate in der Bundesrepublik leben oder
- sich aus der Aufenthaltserlaubnis ergibt, dass Sie voraussichtlich länger
als sechs Monate in der Bundesrepublik bleiben.
Wenn Sie keine Lohnsteuerkarte bekommen haben, dann erkundigen Sie sich
bitte im Bürgerbüro.
Sie benötigen,
wenn Sie den Antrag persönlich bei uns stellen, Ihren Personalausweis
oder Reisepass.
Sie können die Lohnsteuerkarte auch schriftlich im Bürgerbüro
mit diesem Formular beantragen.
Gebühren
fallen nicht an.
Wichtig
Lohnsteuerkarten, die Sie nicht mehr benötigen, geben Sie bitte an uns
zurück oder senden sie uns zu. Die Lohnsteuerkarten sind ein wichtiger
Faktor zur Ermittlung des Verteilungsschlüssels, nach dem jede Gemeinde
den ihr zustehenden Anteil an der Lohn- und Einkommensteuer erhält. Jede
fehlende Lohnsteuerkarte mindert die Steuereinnahmen der betreffenden
Wohnsitzgemeinde und wirkt sich daher zum Nachteil aller Einwohner aus.
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| Lohnsteuerkarte |
Lohnsteuerkarte, Änderungen
Bei Heirat oder Geburt eines Kindes werden die Eintragungen auf der
Lohnsteuerkarte geändert.
Bringen Sie bitte die entsprechende Personenstandsurkunde mit, die Ihnen
vom Standesamt ausgestellt worden ist.
Die Änderung gilt vom Tag der Heirat bzw. der Geburt an.
Gebühren
beim Wechsel der Steuerklasse fallen nicht an.
Sie können für den Antrag dieses Formular
verwenden.
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| Lohnsteuerkarte |
Lohnsteuerkarte, Ersatz
Verlorene, unbrauchbar gewordene oder zerstörte Lohnsteuerkarten ersetzt
Ihnen diejenige Meldebehörde, die die Karte ausgestellt hat.
Sie benötigen,
wenn Sie den Antrag persönlich bei uns stellen, Ihren Personalausweis
oder Reisepass.
Alternativ können Sie für den Antrag dieses
Formular verwenden.
Gebühr
für eine Ersatz-Lohnsteuerkarte 5,00 EUR.
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| Lohnsteuerkarte |
Lohnsteuerkarte,
Änderung Steuerklasse (gilt nur für
Ehepaare)
Sind Sie und Ihr Ehepartner Arbeitnehmer, tragen wir automatisch auf Ihrer
Lohnsteuerkarte die Steuerklasse ein, die auf der Steuerkarte des
Vorjahres stand.
Wenn Sie eine neue Lohnsteuerkarte erhalten haben und darauf etwas
geändert haben möchten, dann beantragen Sie dies bitte vor dem 1.
Januar.
Danach können Sie im Laufe des Jahres nur einmal - spätestens bis zum
30. November - die Steuerklasse ändern lassen. Nach dem 30. November
können Sie Änderungen dann nur über den Steuerausgleich geltend machen.
Das gilt natürlich nicht, wenn der Anlass zur Änderung der Steuerklasse
die Aufnahme oder Beendigung eines Beschäftigungsverhältnisses ist.
Beim Wechsel der Lohnsteuerklasse ist die Lohnsteuerkarte des
Ehepartners mit vorzulegen.
Änderungen gelten ab dem Folgemonat.
Sie können für den Antrag dieses Formular verwenden.
Gebühren
fallen nicht an.
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| Lohnsteuerklassen |
Information zu Lohnsteuerklassen
Es gibt die Steuerklassen I bis VI. Je
nach Ihren persönlichen Voraussetzungen werden Sie in eine bestimmte
Steuerklasse "eingestuft". Eine Übersicht erhalten Sie beim
Finanzamt.
Informationen zu Steuerecht und Steuerklassen gibt es
auch auf den Seiten des Freistaates Sachsen unter
www.sachsen.de
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| Lohnsteuerkarte |
Lohnsteuerkarte, zusätzliche
Weitere Lohnsteuerkarten - jeweils mit der Steuerklasse VI - erhalten Sie,
wenn Sie gleichzeitig für mehrere Arbeitgeber tätig sind.
Wir empfehlen Ihnen, sie dem Arbeitgeber vorzulegen, von dem Sie den
niedrigsten Arbeitslohn beziehen.
Gebühren
für zusätzliche Lohnsteuerkarten fallen nicht an.
Sie können für den Antrag dieses
Formular verwenden.
Wichtig
Eintragungen von Kindern über 18 Jahren und Pflegekindern auf der
Lohnsteuerkarte des Vaters oder der Mutter - z. B. weil noch die Schule
besucht wird oder andere Gründe vorliegen - nimmt auf Antrag nur das
Finanzamt vor.
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| Sterbefall |
Sterbefall, Beurkundung
(Sofern nicht über ein
Bestattungsinstitut geregelt)
Zuständig
ist das Standesamt, wo sich der Sterbefall ereignet hat. Der Sterbefall
ist spätestens an dem dem Todestag folgenden Werktag im Standesamt
anzuzeigen. Fällt der Todestag auf einen Freitag ist die Anzeige nicht
am Samstag, sondern am darauf folgenden Montag vorzunehmen. Ist der Montag
ein Feiertag, dann am nächsten Werktag.
Sie benötigen
diese Unterlagen zur Abmeldung:
- die vom Arzt ausgestellte Todesbescheinigung
- der Personalausweis bzw. Pass des Verstorbenen
- der Nachweis zum Familienstand bei:
- Ledigen
Geburtsurkunde
- Verheirateten
Heiratsurkunde oder Buch der Familie oder begl. Abschrift
aus dem
Familienbuch
- Geschiedene siehe Verheiratete, zusätzlich:
rechtskräftiges Scheidungsurteil oder die Ehe-Urkunde mit
Scheidungsvermerk
- Verwitwete siehe Verheiratete, zusätzlich:
die Sterbe-Urkunde des Ehegatten bzw. die Todeserklärung
Bei der Abmeldung eines Sterbefalls ist es zwingend notwendig, dass der
Anzeigende persönlich im Standesamt vorspricht, da Unterschriften zu
leisten sind.
Gebühren
- für die erste Sterbeurkunde 10,00 EUR, jede weitere 5,00 EUR
- für die Sozialversicherung, Rentenversicherung sowie das
Versorgungsamt sind die Urkunden gebührenfrei.
- die Gebühren sind bei Abholung der Sterbeurkunden in der Stadtkasse
zu entrichten.
- bei Übersendung der Sterbeurkunden an die Hinterbliebenen liegt ein
Gebührenbescheid bei.
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| Sterbeurkunde |
Sterbeurkunde / Sterbebuch
Die Sterbeurkunde, internationale,
gibt Auskunft, wann und wo ein Mensch verstorben ist und enthält Angaben
über den Familienstand. Auch diese Urkunde kann nur von dem Standesamt
ausgestellt werden, bei dem der Tod beurkundet wurde. Kriegssterbefälle
sind beim Standesamt des letzten Wohnortes des Verstorbenen in Deutschland
beurkundet.
Zuständig
ist das Standesamt, bei dem der Sterbefall beurkundet ist.
Die Urkunde erhält
der Ehegatte des/der Verstorbenen sowie die Eltern, Großeltern,
Kinder und Enkel.
Der / die Abholende (nur aus vorgenanntem Personenkreis) hat den
Personalausweis vorzulegen. Anderen Personen kann die Urkunde nur mit
einer Vollmacht des Antragstellers ausgehändigt werden.
Gebühren
- Die erste Urkunde kostet 10,00 EUR und
jede weitere 5,00 EUR.
- Für die Sozialversicherung, Rentenversicherung sowie das
Versorgungsamt sind die Urkunden gebührenfrei.
- Die Gebühren sind bei Abholung der Sterbeurkunden in der Stadtkasse
zu entrichten.
- Bei Übersendung der Sterbeurkunde an die Hinterbliebenen liegt ein
Gebührenbescheid bei.
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| Eheschließung |
Anmeldung einer Eheschließung
Zuständig
ist das Standesamt, bei dem einer der Verlobten seinen Hauptwohnsitz hat.
Sie benötigen
folgende Unterlagen zur Beantragung der Eheschließung:
Wenn Sie deutsche Staatsangehörige sind, noch nicht verheiratet waren
und keine Kinder haben:
Von beiden Verlobten:
- Abstammungsurkunde (erhältlich beim Geburtsstandesamt)
- Aufenthaltsbescheinigung (erhältlich im Bürgerbüro - soll nicht
älter als 14 Tage bei
Vorlage im Standesamt sein)
- Personalausweis oder Reisepass,
Haben die Eltern der Verlobten nach 1958 in den alten Bundesländern
oder nach dem 03.10.1990 in den neuen Bundesländern geheiratet, ist
anstatt der Abstammungsurkunde eine beglaubigte Abschrift des
Familienbuches der Eltern vorzulegen (erhältlich beim Standesamt des
Wohnortes der Eltern).
Wenn Sie schon verheiratet waren:
zusätzlich:
- begl. Abschrift aus dem Familienbuch der letzten Ehe (erhältlich beim
Standesamt des letzten gemeinsamen Wohnsitzes der Eheleute)
- oder Heiratsurkunde (falls kein Familienbuch existiert),
- Rechtskräftiges Scheidungsurteil der letzten Vor-Ehe
- oder Sterbeurkunden der früheren Ehepartner.
Wenn Sie Kinder haben:
zusätzlich:
- Geburts- oder Abstammungsurkunden der Kinder, für die einer der
Verlobten das Sorgerecht besitzt.
- Bei gemeinsamen Kindern ist noch die Anerkennung der Vaterschaft
vorzulegen, falls der Vater noch nicht in der Geburtsurkunde eingetragen
ist.
Wenn einer der Verlobten nicht deutscher Staatsangehöriger ist:
Sprechen Sie Ihr Standesamt an. Wegen der Vielzahl der rechtlichen
Erfordernisse können wir hier nicht alle Möglichkeiten erläutern.
Wenn einer der Verlobten nicht persönlich beim Standesamt vorsprechen
kann:
Sie können das Formular - Ermächtigung zur Anmeldung der Eheschließung
- im Standesamt erhalten und ausgefüllt dem Standesamt vorlegen.
Gebühren
Für die Anmeldung einer Eheschließung / Begründung einer
Lebensgemeinschaft sind zu entrichten
- wenn die Beteiligten deutsche Staatsangehörige sind,
33,00 EUR, und
- wenn ausländisches Recht zu beachten ist 55,00 EUR.
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| Geburtsurkunde
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Geburtsurkunde
gibt Auskunft über Ort und Zeitpunkt der Geburt eines Menschen, über
seine Vor- und Familiennamen und über seine Eltern - ohne näher auf die
Verwandtschaftsverhältnisse einzugehen. Erhältlich beim Standesamt des
Geburtsortes.
Zuständig
ist immer das Geburtsstandesamt, wo die Geburt beurkundet worden ist.
Die jeweilige Urkunde erhält
derjenige,
auf den sich der Eintrag bezieht, sowie dessen Ehegatte,
Eltern, Großeltern sowie Kinder und Enkel. Der / die Abholende (nur aus
vorgenanntem Personenkreis) hat den Personalausweis vorzulegen. Anderen
Personen kann die Urkunde nur mit einer Vollmacht des Antragstellers
ausgehändigt werden
Gebühren
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| Geburtsschein
Geburtszeit
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Geburtsschein -
Geburtszeit
Geburtsschein
ist eine Geburtsurkunde ohne Elternangabe. Reicht aus, um z.B. ein Kind in
der Schule anzumelden. Stellt ebenfalls nur das Standesamt des
Geburtsortes aus.
Geburtszeit
Ist eine Auskunft über eine Geburtszeit und wird auf Antrag mündlich
oder schriftlich erteilt.
Eine beglaubigte Abschrift aus dem Geburtenbuch ist nicht geschrieben,
sondern direkt aus dem Geburtenbuch kopiert. Sie besitzt den gleichen
Beweiswert wie die Geburtssurkunde.
Zuständig
ist immer das Geburtsstandesamt, wo die Geburt beurkundet worden ist.
Die jeweilige Urkunde erhält
derjenige,
auf den sich der Eintrag bezieht, sowie dessen Ehegatte,
Eltern, Großeltern sowie Kinder und Enkel. Der / die Abholende (nur aus
vorgenanntem Personenkreis) hat den Personalausweis vorzulegen. Anderen
Personen kann die Urkunde nur mit einer Vollmacht des Antragstellers
ausgehändigt werden
Gebühren
- für eine Auskunft aus einem Geburtenbuch z. B. über eine Geburtszeit 5,00 EUR.
- die Gebühren sind bei Abholung der in der Stadtkasse zu entrichten.
- bei Übersendung der Auskunft an den Antragsteller liegt ein Gebührenbescheid bei.
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| Heiratsurkunde |
Heiratsurkunde
gibt Auskunft darüber, wo und wann zwei Menschen geheiratet haben. Die
Heiratsurkunde aus den neuen Bundesländern bis zum 03/10/1990 enthalten
auch Vermerke über Namensänderungen während der Ehe oder über die
Auflösung der Ehe (Tod oder Scheidung). Bei Heiraten nach dem 03/10/1990
in den neuen Bundesländern und bei Heiraten in den alten Bundesländern
nach dem 01/01/1958 werden diese Auskünfte vom Familienbuch übernommen.
Die Heiratsurkunde ist beim Standesamt des Heiratsortes zu bekommen
Zuständig
ist das Standesamt, bei dem die Eheschließung stattgefunden hat.
Die Urkunde erhält
diejenigen,
auf die sich die Urkunde bezieht, sowie Eltern, Großeltern,
Kinder und Enkel.
Der / die Abholende (nur aus vorgenanntem Personenkreis) hat den
Personalausweis vorzulegen. Anderen Personen kann die Urkunde nur mit
einer Vollmacht des Antragstellers ausgehändigt werden
Gebühren
- für die erste Urkunde 10,00 EUR und jede weitere in diesem
Zusammenhang bestellte Urkunde 5,00 EUR.
- Für Sozialversicherung, Rentenversicherung sowie das Versorgungsamt
sind die Urkunden gebührenfrei.
- Die Gebühren sind bei Abholung in der Stadtkasse zu entrichten.
- Bei Übersendung der Heiratsurkunde an den Antragsteller liegt ein
Gebührenbescheid bei.
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| Kirchenaustritt |
Austritt aus einer Religionsgemeinschaft
Zuständig ist das Standesamt in dem der Bürger seinen Hauptwohnsitz
hat. Die Formalitäten sind persönlich im Standesamt zu regeln. Bei
Verhinderung bzw. Abmeldung durch Dritte wird eine Vollmacht des
Austretenden benötigt. Vorzulegen sind: Personalausweis bzw. Reisepass
wenn vorhanden die Taufdaten bzw. der Taufschein oder Geburtsurkunde oder
Eheurkunde.
Gebühren
für die Austrittserklärung 15,00 EUR.
Wünscht der
Bürger eine beglaubigte Abschrift des Kirchaustrittes, werden nochmals 5,00 EUR Gebühren erhoben.
Die Bezahlung erfolgt direkt in der
Stadtkasse. |
Internationale
Urkunden
wie
Internationale Geburtsurkunde
Internationale Heiratsurkunde
Internationale Sterbeurkunde
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Internationale (mehrsprachige) Urkunden
Aus allen Personenstandsbüchern kann der Standesbeamte auch
internationale Urkunden für den Gebrauch im Ausland ausstellen. Sie haben
den Vorteil, dass sie nicht übersetzt werden müssen und in den meisten
Ländern der Welt anerkannt werden; insbesondere in den Ländern, die
einem Abkommen über diese Form der Urkunden beigetreten sind.
Die
internationalen Urkunden enthalten wegen der leichten Lesbarkeit jedoch
nicht alle Angaben eines Personenstandsbuches.
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| Hausnummer |
Zuteilung / Änderung einer Hausnummer
Jeder Hauseigentümer ist verpflichtet an seinem Gebäude spätestens
mit dem Bezug eine Hausnummer anzubringen. Die Hausnummernvergabe erfolgt
nur auf Antrag und wird an Grundstückseigentümer, Erbbauberechtigte,
Bevollmächtigte und an Verfügungsberechtigte mit Einverständnis des
Eigentümers vergeben.
Die Zuteilung / Änderung einer Hausnummer ist gebührenpflichtig.
Der Antrag auf Zuteilung / Änderung ist in der Stadtverwaltung,
Bauamt, Altmarkt 30 in 09337 Hohenstein-Ernstthal zu stellen. Dazu kann
dieses Formular verwendet werden. Auf
dem Antragsformular sind vom Eigentümer bzw. Bauherren eines zu
errichtenden Gebäudes bestimmte Angaben zu machen, die für eine schnelle
Vergabe der Hausnummer notwendig sind.
Dem Antrag sind eine Kopie des Lageplanes vom Flurstück mit
eingezeichneter Einordnung des Objektes und eine Kopie der ersten Seite
der Baugenehmigung beizufügen.
Nach Bearbeitung erhält der Antragsteller einen Bescheid über die
Zuteilung bzw. Änderung der Hausnummer. Dieser Bescheid ermöglicht bei
Vorlage im Bürgerbüro (Einwohnermeldeamt) die An- bzw. Ummeldung in das
Objekt.
Nach Zuteilung oder Änderung der Hausnummer ist jeder Eigentümer
entsprechend § 126 Absatz 3 BauGB i.V.m. § 21 der Polizeiverordnung der
Stadt Hohenstein-Ernstthal, Amtsblatt 6/94 vom 09-06-94 verpflichtet, die
neue Bezeichnung zu führen und die von der Gemeinde festgesetzte
Hausnummer vom öffentlichen Verkehrsraum aus gut erkennbar anzubringen.
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