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Übersicht

Personalausweis
Personalausweis, vorläufiger
Reisepass
Reisepass, vorläufiger
Kinderausweis
Kinderausweis, Verlängerung
Einreisebedingungen für alle Länder
Verlust Ausweis
Befreiung Ausweispflicht

Beantragung Hausnummer
 

Ausstellung Lohnsteuerkarte
Lohnsteuerkarte, Änderung
Lohnsteuerkarte, Ersatz
Wechsel Steuerklasse
Lohnsteuerkarte, zusätzliche

Eheschließung
Geburtsurkunde
Geburtsschein
Geburtszeit
Beurkundung Sterbefall
Sterbeurkunde/Sterbebuch
   
   

Behördengänge

Gebühren:
Personalausweis
Reisepass
Kinderreisepass

Personalausweis

8,00 Euro

Vorläufiger Personalausweis 11,00 Euro

ePass 32 Seiten

59,00 Euro

ePass 32 Seiten (unter 26 Jahre)

37,50 Euro

ePass Express 32 Seiten

91,00 Euro

ePass Express 32 Seiten (unter 26 Jahre)

69,50 Euro

ePass 48 Seiten

81,00 Euro

ePass 48 Seiten (unter 26 Jahre)

59,50 Euro

ePass Express 48-Seiten

113,00 Euro

ePass Express 48-Seiten (unter 26 Jahre)

91,50 Euro

Vorläufiger Reisepass 26,00 Euro
Kinderreisepass 13,00 Euro

 

Personalausweis
Bundespersonalausweis
Mit der Beschlussfassung des Landesgesetzes über Personal-ausweise und zur Ausführung des Passgesetzes (SächsPersPassG) vom 19. Mai 1998 durch den Sächsischen Landtag trat am 04. Juni 1998 dieses Gesetz in Kraft. Es basiert weitgehend auf dem Gesetz der Bundesrepublik vom 21. April 1986 und konkretisiert einzelne Bestimmungen.
Damit hat der Freistaat Sachsen - wie alle anderen Bundesländer - ein eigenes landesrechtliches Ausführungsgesetz.

Ausweispflicht
Grundsätzlich unterliegt jeder deutsche Staatsbürger der Ausweispflicht. Diese wird erfüllt, wenn ein Bundespersonalausweis oder ein Bundesreisepass in seinem Besitz ist.

Alle Deutschen ab dem 16. Lebensjahr, die in Hohenstein-Ernstthal ihren Hauptwohnsitz haben, können einen Bundespersonalausweis (BPA, nachfolgend Personalausweis) bei uns beantragen.
Nur in Ausnahmefällen ist ein Antrag früher möglich. Dann muss jedoch das Einverständnis der Sorgeberechtigten (Vater, Mutter oder Betreuer) vorliegen.
Haben Sie Ihren Hauptwohnsitz in einer anderen Stadt, müssen Sie dort den Personalausweis beantragen.

Sie benötigen
für den Personalausweis

  • ein zeitnahes biometrisches Passbild (35 x 45 mm) nach den Kriterien der Foto-Mustertafel der Bundesdruckerei
  • bei Ledigen - die Geburtsurkunde
  • bei Verheirateten - das Buch der Familie / die Eheurkunde
  • das derzeitige Personaldokument zur Identität des Antragstellers bei Folgeanträgen

Die Vorlage einer Personenstandsurkunde macht sich auch dann notwendig, wenn z.B. eine Namensänderung erfolgt bzw. die richtige Schreibweise der Namen und die Zuordnung bei mehreren Namen und Rufnamen überprüft und ggf. korrigiert werden muss.

Wenn Sie Ihren Personalausweis verloren haben oder er Ihnen gestohlen wurde bringen Sie bitte

  • Ihren Führerschein oder ein anderes Dokument mit Lichtbild zur Identität und zusätzlich
  • Ihr Familienbuch oder Ihre Geburtsurkunde mit. 
  • den alten Personalausweis, auch wenn er abgelaufen ist oder Ihren Reisepass bzw. den Kinderausweis/Kinderreisepass.

Der abgelaufene bzw. der vorläufige Personalausweis wird nach Ablauf der Gültigkeit eingezogen.

Gebühr
für einen Bundespersonalausweis 8,00 EUR

Wichtig
Weil wir Ihre eigenhändige Unterschrift benötigen, können Sie sich nicht vertreten lassen. Den Personalausweis-Antrag fertigen wir in Ihrem Beisein an. Ihre ersten beiden Personalausweise sind jeweils sechs Jahre gültig und in der Regel ist Ihr erster Personalausweis gebührenfrei; ab dem 24. Lebensjahr werden alle Personalausweise mit einer Gültigkeit von 10 Jahren ausgestellt. 
Wie lange es dauert, bis Sie Ihren neuen Ausweis erhalten, ist abhängig von der Bundesdruckerei in Berlin. In der Regel können Sie mit ca. vier Wochen Bearbeitungsdauer rechnen - in der Ferienzeit kann es u. U. auch länger dauern. 
Wir benachrichtigen Sie schriftlich, sobald der Ausweis bei uns vorliegt. Sie können auch eine Person durch schriftliche Vollmacht mit der Abholung beauftragen.
 

Personalausweis,
vorläufiger
 
Bundespersonalausweis, vorläufiger

Ausweispflicht
Grundsätzlich unterliegt jeder deutsche Staatsbürger der Ausweispflicht. Diese wird erfüllt, wenn ein Bundespersonalausweis oder ein Bundesreisepass in seinem Besitz ist.

Ein vorläufiger Bundespersonalausweis (BPA, nachfolgend Personalausweis) kann auf Antrag ausgestellt werden, wenn kein gültiges Dokument im Besitz ist und der Antragsteller während der Bearbeitungszeit des Personalausweises ein Personaldokument benötigt, z. B. im Rechtsverkehr, für eine Urlaubsreise usw.
Ein vorläufiger Personalausweis kann durch die Ausweisbehörde selbst ausgestellt werden und unterliegt deshalb einer verkürzten Wartezeit.

Der vorläufige Personalausweis ist nur drei Monate gültig.

Sie benötigen
für den vorläufigen Personalausweis

  • ein zeitnahes Lichtbild  (35 x 45 mm) nach den Kriterien der Foto-Mustertafel der Bundesdruckerei
  • bei Ledigen - die Geburtsurkunde
  • bei Verheirateten - das Buch der Familie / die Eheurkunde
  • das derzeitige Personaldokument zur Identität des Antragstellers bei Folgeanträgen

Wenn Sie Ihren Ausweis verloren haben oder er Ihnen gestohlen wurde, bringen Sie bitte mit

  • Ihren Führerschein oder ein anderes Lichtbilddokument  außerdem
  • Ihr Familienbuch oder Ihre Geburtsurkunde.

Gebühr
für einen vorläufigen Personalausweis 11,00 EUR

Zusammen mit dem vorläufigen Personalausweis sollten Sie den "normalen" Personalausweis beantragen. Sie benötigen dafür ein zweites Lichtbild wie oben beschrieben.
Wir stellen Ihnen den vorläufigen Personalausweis möglichst schnell aus.
 

Reisepass ePass (elektronischer Pass)

Der Reisepass der Bundesrepublik Deutschland basiert auf dem Passgesetz (PassG) vom 19. April 1986 geändert durch das Gesetz vom 12. September 1990 sowie der Passgebührenverordnung (PassGebV) vom 3. Dezember 2001 und dem Sächsischen Gesetz über Personalausweise und zur Ausführung des Passgesetzes (SächsPersPassG) vom 19. Mai 1998.

Ausweispflicht
Grundsätzlich unterliegt jeder deutsche Staatsbürger der Ausweispflicht. Diese wird erfüllt, wenn ein Bundespersonalausweis oder ein Bundesreisepass in seinem Besitz ist.

Alle Deutschen, die in Hohenstein-Ernstthal ihren Hauptwohnsitz haben, können einen Bundesreisepass (nachfolgend Reisepass) erhalten. Bis zum 18. Lebensjahr benötigen Sie eine Einverständniserklärung Ihrer Eltern. Ist die Ehe geschieden, benötigen wir einen Sorgerechtsbeschluss. In vielen Fällen reicht auch das Scheidungsurteil; daher fragen Sie uns bitte. Ist ein Elternteil verstorben, bitten wir Sie, die Sterbeurkunde mitzubringen. Ein Reisepass, bei dem die Gültigkeit abgelaufen ist, wird eingezogen.

Sie benötigen 
für den Reisepass 

  • ein zeitnahes biometrisches Passbild (35 x 45 mm) nach den Kriterien der Foto-Mustertafel der Bundesdruckerei
  • bei Ledigen - die Geburtsurkunde
  • bei Verheirateten - das Buch der Familie / die Eheurkunde
  • das derzeitige Personaldokument zur Identität des Antragstellers bei Folgeanträgen

Die Vorlage einer Personenstandsurkunde macht sich auch dann notwendig, wenn z. B. eine Namensänderung erfolgt bzw. die richtige Schreibweise der Namen und die Zuordnung bei mehreren Namen und Rufnamen überprüft und ggf. korrigiert werden muss.

Wenn Sie Ihren Reisepass oder Personalausweis verloren haben oder er Ihnen gestohlen wurde, bringen Sie bitte Ihren Führerschein oder ein anderes Lichtbilddokument mit, außerdem Ihr Familienbuch oder Ihre Geburts- oder Heiratsurkunde.

Gebühr 
für einen Reisepass 59,00 EUR bzw. 37,50 EUR für unter 24-jährige.

Wichtig 
Den Reisepass-Antrag fertigen wir in Ihrem Beisein an. Weil wir Ihre eigenhändige Unterschrift und Ihren Fingerabdruck benötigen können Sie sich nicht vertreten lassen. Der Reisepass ist 10 Jahre gültig; für Personen unter 24 Jahren ist er jedoch nur 6 Jahre gültig - weil man davon ausgeht, dass man bis zu diesem Alter sein Aussehen stärker verändert.

Die durchschnittliche Bearbeitungszeit für einen normalen EU-Reisepass liegt im Schnitt bei 4-5 Wochen.
Wir benachrichtigen Sie umgehend, sobald der Reisepass bei uns vorliegt. Sie können auch eine Person durch schriftliche Vollmacht mit der Abholung beauftragen.

Sollten Sie noch Fragen zum Passrecht haben, stehen Ihnen die Mitarbeiter des Bürgerbüros zur Verfügung.
 

Reisepass,
vorläufiger
Bundesreisepass, vorläufiger

Ausweispflicht 
Grundsätzlich unterliegt jeder deutsche Staatsbürger der Ausweispflicht. Diese wird erfüllt, wenn ein Bundespersonalausweis oder ein Bundesreisepass in seinem Besitz ist.

Der vorläufige Reisepass wird nur in besonderen Einzelfällen ausgestellt, beispielsweise, wenn der Passbewerber sofort einen Pass benötigt und die Ausstellung eines regulären Passes nicht bis zum Zeitpunkt des erstmaligen Gebrauchs möglich ist. Die Passbehörden können die Vorlage von geeigneten Belegen (z.B. Flugtickets für eine kurzfristig anstehende Reise) verlangen. Der vorläufige Reisepass berechtigt nicht zur Einreise in die USA.

Alle Deutschen, die in Hohenstein-Ernstthal ihren Hauptwohnsitz haben, können einen vorläufigen Reisepass beantragen.

Sie benötigen 
für den vorläufigen Reisepass 

  • ein zeitnahes biometrisches Passbild (35 x 45 mm) nach den Kriterien der Foto-Mustertafel der Bundesdruckerei
  • bei Ledigen - die Geburtsurkunde
  • bei Verheirateten - das Buch der Familie / die Eheurkunde
  • Ihren alten Reisepass, auch wenn er ungültig ist oder Ihren Personalausweis bzw. den Kinderausweis. 

Wenn Sie Ihren Reisepass verloren haben oder er Ihnen gestohlen wurde, bringen Sie bitte mit

  • Ihren Führerschein oder ein anderes Lichtbilddokument außerdem 
  • Ihr Familienbuch oder Ihre Geburtsurkunde.

Gebühr 
für den vorläufigen Reisepass 26,00 EUR.

Wichtig 
Wir stellen Ihnen den vorläufigen Reisepass möglichst schnell aus. Weil wir Ihre Unterschrift benötigen, können Sie sich nicht vertreten lassen; bei Minderjährigen müssen die Sorgeberechtigten - in der Regel Mutter und Vater - eine Zustimmungserklärung unterschreiben.

Ausgestellt werden kann auch ein Expressreispass.
- Bearbeitungszeit ca. 4 Tage
  (Die Anlieferung der Dokumente durch die Bundesdruckerei GmbH 
   erfolgt innerhalb von 3 Werktagen)
- Kosten
  Grundbetrag Reisepass 59,00 bzw. 37,50 EUR plus 22,00 EUR.
 

Kinderreisepass Kinderreisepass
Die Ausstellung eines Kinderreisepasses beruht auf dem Passgesetz (PassG) vom 19. April 1986 durch das Gesetz vom 12. September 1990, geändert am 21. Juni 2005 geändert am 20.07.2007, in Verbindung mit der Verordnung zur Durchführung des Passgesetzes (DVPassG) und der Passgebührenverordnung (PassGebV).

Der Kinderreisepass ist ein eigenständiges Personaldokument.
Jedes Kind deutscher Staatsangehörigkeit bis zum vollendeten 12. Lebensjahr kann einen Kinderreisepass erhalten.

Sie benötigen
für den Kinderreisepass

  • ein zeitnahes biometrisches Passbild (35 x 45 mm) nach den Kriterien der Foto-Mustertafel der Bundesdruckerei
    (für die Lichtbilder in Kinderreisepässen gelten die neuen Foto-Richtlinien mit Ausnahme der Anforderung zum Format und zum Gesichtsausdruck)
  • die Geburtsurkunde
  • Unterschriften und Ausweise der Erziehungsberechtigten
  • Liegt ein gemeinsames Sorgerecht der Eltern vor, müssen beide Elternteile ihre Zustimmung geben.
  • Anderenfalls ist das alleinige Sorgerecht nachzuweisen.

Gebühr für den Kinderreisepass 13,00 EUR.
 

Kinderreisepass Kinderreisepass, Verlängerung

Der Kinderreisepass kann einmalig verlängert werden, darf dazu aber nicht abgelaufen sein.
Seine Gültigkeit endet mit der Vollendung des 12. Lebensjahrs.

Sie benötigen
für die Verlängerung eines Kinderreisepasses
· ein biometrisches Passbild
· die Zustimmungserklärung von Vater und Mutter (Formular).

Den verlängerten Kinderreisepass können Sie, sofern alle Unterlagen und Unterschriften vorliegen, sofort mitnehmen.
Die Verlängerung eines Kinderreisepasses  kostet 6,00 EUR.

Wichtig
Bei nur einem Erziehungsberechtigten  ist der Sorgerechtsnachweis vorzulegen.

Für Fragen zum Kinderreisepass stehen die Mitarbeiter des Bürgerbüros gern zur Verfügung. Das Bürgerbüro ist im Stadthaus und unter 402-330, 402-331, 402-332, 02-333 oder 402-334 zu erreichen.

Über Länder, die keine Kinderpässe anerkennen, können Sie sich beim Auswärtigen Amt -   www.auswaertiges-amt.de - informieren.

Gebühr
für die Verlängerung / Änderung 6,00 EUR.
 

Kinderreisepass Kinderreisepass, wenn Ehe geschieden

Ist die Ehe der Eltern geschieden, benötigen wir einen Sorgerechtsbeschluss. In vielen Fällen reicht das Scheidungsurteil, daher fragen Sie uns bitte.
Die Bearbeitungszeit für den Kinderreisepass beträgt ca. 2 Wochen.

Gebühr

für einen Kinderreisepass je Kind 13,00 EUR.

Wichtig

Über Länder, die keine Kinderpässe anerkennen, können Sie sich beim Auswärtigen Amt - www.auswaertiges-amt.de - informieren.
 

Einreisebedingungen
für alle Länder
Welches Land, welches Dokument, mit welcher Gültigkeit verlangt könne Sie im Internet beim Auswärtigen Amt unter www.auswaertiges-amt.de einsehen.
Ausweispapiere Verlust oder Diebstahl der Ausweispapiere

Wenn Sie Ihr Personaldokument verloren haben oder es Ihnen gestohlen wurde, teilen Sie uns dies bitte mit.
Wir nehmen bei uns im Bürgerbüro eine Verlustanzeige auf, für die wir Ihre persönliche Unterschrift benötigen.

Wichtig
Falls Sie bereits eine Verlustanzeige direkt bei der Polizei gestellt haben, reicht das leider nicht aus.
Die Anzeigepflicht über den Verlust und sein Wiederauffinden besteht gegenüber der Pass- bzw. der Ausweisbehörde - also Ihrem Bürgerbüro (Formular dazu).
In der Regel sollte ein neuer Reisepass oder Personalausweis erst ca. 14 Tage nach der Verlustmeldung beantragt werden, weil sich das Dokument nicht selten bis dahin wieder anfinden kann. Bis zu diesem Zeitpunkt müssen ggf. vorläufige Ausweispapiere von uns ausgestellt werden. Bitte erkundigen Sie sich im Bürgerbüro über Alternativen.

Gebühr 
bei Verlust der Papiere 10,23 EUR.
 

Ausweispflicht Befreiung von der Ausweispflicht
Personen, die voraussichtlich dauernd in Krankenhäusern, Pflegeheimen oder ähnlichen Einrichtungen untergebracht sind oder entsprechender häuslicher Pflege bedürfen oder für die ein Betreuer zur Besorgung aller ihrer Angelegenheiten bestellt ist, können wir von der Ausweispflicht befreien.
Haben Sie Fragen, rufen Sie uns bitte an im Bürgerbüro unter
402-330, 402-331, 402-332, 02-333 oder 402-334.

Gebühr
für eine Ausweisbefreiung 10,23 EUR.
 

Lohnsteuerkarte Lohnsteuerkarte, Ausstellung
Wir stellen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern kostenlos eine Lohnsteuerkarte aus, wenn Sie am 20. September des Vorjahres in Hohenstein-Ernstthal mit Hauptwohnsitz gemeldet waren. Haben Sie mehrere Wohnungen in unterschiedlichen Orten, wird die Steuerkarte am Hauptwohnsitz ausgestellt.
Wenn Sie erst nach dem 20. September des Vorjahres in die Bundesrepublik Deutschland gezogen sind, erhalten Sie Ihre Lohnsteuerkarte normalerweise dort, wo Sie sich erstmals angemeldet haben.
Ausländischen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern stellen wir eine Lohnsteuerkarte aus, wenn:
  • Sie länger als sechs Monate in der Bundesrepublik leben oder 
  • sich aus der Aufenthaltserlaubnis ergibt, dass Sie voraussichtlich länger als sechs Monate in der Bundesrepublik bleiben.

Wenn Sie keine Lohnsteuerkarte bekommen haben, dann erkundigen Sie sich bitte im Bürgerbüro.

Sie benötigen,
wenn Sie den Antrag persönlich bei uns stellen, Ihren Personalausweis oder Reisepass.
Sie können die Lohnsteuerkarte auch schriftlich im Bürgerbüro mit diesem Formular beantragen.

Gebühren
fallen nicht an.

Wichtig
Lohnsteuerkarten, die Sie nicht mehr benötigen, geben Sie bitte an uns zurück oder senden sie uns zu. Die Lohnsteuerkarten sind ein wichtiger Faktor zur Ermittlung des Verteilungsschlüssels, nach dem jede Gemeinde den ihr zustehenden Anteil an der Lohn- und Einkommensteuer erhält. Jede fehlende Lohnsteuerkarte mindert die Steuereinnahmen der betreffenden Wohnsitzgemeinde und wirkt sich daher zum Nachteil aller Einwohner aus.
 

Lohnsteuerkarte Lohnsteuerkarte, Änderungen
Bei Heirat oder Geburt eines Kindes werden die Eintragungen auf der Lohnsteuerkarte geändert.
Bringen Sie bitte die entsprechende Personenstandsurkunde mit, die Ihnen vom Standesamt ausgestellt worden ist.
Die Änderung gilt vom Tag der Heirat bzw. der Geburt an.

Gebühren
beim Wechsel der Steuerklasse fallen nicht an.

Sie können für den Antrag dieses Formular verwenden.
 

Lohnsteuerkarte Lohnsteuerkarte, Ersatz
Verlorene, unbrauchbar gewordene oder zerstörte Lohnsteuerkarten ersetzt Ihnen diejenige Meldebehörde, die die Karte ausgestellt hat.

Sie benötigen,
wenn Sie den Antrag persönlich bei uns stellen, Ihren Personalausweis oder Reisepass.
Alternativ können Sie für den Antrag dieses Formular verwenden.

Gebühr
für eine Ersatz-Lohnsteuerkarte 5,00 EUR.
 

Lohnsteuerkarte Lohnsteuerkarte, 
Änderung Steuerklasse (gilt nur für Ehepaare)
Sind Sie und Ihr Ehepartner Arbeitnehmer, tragen wir automatisch auf Ihrer Lohnsteuerkarte die Steuerklasse ein, die auf der Steuerkarte des Vorjahres stand.
Wenn Sie eine neue Lohnsteuerkarte erhalten haben und darauf etwas geändert haben möchten, dann beantragen Sie dies bitte vor dem 1. Januar.
Danach können Sie im Laufe des Jahres nur einmal - spätestens bis zum 30. November - die Steuerklasse ändern lassen. Nach dem 30. November können Sie Änderungen dann nur über den Steuerausgleich geltend machen.
Das gilt natürlich nicht, wenn der Anlass zur Änderung der Steuerklasse die Aufnahme oder Beendigung eines Beschäftigungsverhältnisses ist.

Beim Wechsel der Lohnsteuerklasse ist die Lohnsteuerkarte des Ehepartners mit vorzulegen.
Änderungen gelten ab dem Folgemonat.

Sie können für den Antrag dieses Formular verwenden.

Gebühren
fallen nicht an.
 

Lohnsteuerklassen Information zu Lohnsteuerklassen 

Es gibt die Steuerklassen I bis VI. Je nach Ihren persönlichen Voraussetzungen werden Sie in eine bestimmte Steuerklasse "eingestuft". Eine Übersicht erhalten Sie beim Finanzamt.

Informationen zu Steuerecht und Steuerklassen gibt es auch auf den Seiten des Freistaates Sachsen unter www.sachsen.de
 

Lohnsteuerkarte Lohnsteuerkarte, zusätzliche
Weitere Lohnsteuerkarten - jeweils mit der Steuerklasse VI - erhalten Sie, wenn Sie gleichzeitig für mehrere Arbeitgeber tätig sind.
Wir empfehlen Ihnen, sie dem Arbeitgeber vorzulegen, von dem Sie den niedrigsten Arbeitslohn beziehen.

Gebühren
für zusätzliche Lohnsteuerkarten fallen nicht an.

Sie können für den Antrag dieses Formular verwenden.

Wichtig
Eintragungen von Kindern über 18 Jahren und Pflegekindern auf der Lohnsteuerkarte des Vaters oder der Mutter - z. B. weil noch die Schule besucht wird oder andere Gründe vorliegen - nimmt auf Antrag nur das Finanzamt vor.
 

Sterbefall Sterbefall, Beurkundung 
(Sofern nicht über ein Bestattungsinstitut geregelt)

Zuständig
ist das Standesamt, wo sich der Sterbefall ereignet hat. Der Sterbefall ist spätestens an dem dem Todestag folgenden Werktag im Standesamt anzuzeigen. Fällt der Todestag auf einen Freitag ist die Anzeige nicht am Samstag, sondern am darauf folgenden Montag vorzunehmen. Ist der Montag ein Feiertag, dann am nächsten Werktag. 

Sie benötigen
diese Unterlagen zur Abmeldung:

  • die vom Arzt ausgestellte Todesbescheinigung
  • der Personalausweis bzw. Pass des Verstorbenen
  • der Nachweis zum Familienstand bei:
  • Ledigen 
    Geburtsurkunde
  • Verheirateten 
    Heiratsurkunde oder Buch der Familie oder begl. Abschrift aus dem Familienbuch
  • Geschiedene siehe Verheiratete, zusätzlich:
    rechtskräftiges Scheidungsurteil oder die Ehe-Urkunde mit Scheidungsvermerk
  • Verwitwete siehe Verheiratete, zusätzlich:
    die Sterbe-Urkunde des Ehegatten bzw. die Todeserklärung

Bei der Abmeldung eines Sterbefalls ist es zwingend notwendig, dass der Anzeigende persönlich im Standesamt vorspricht, da Unterschriften zu leisten sind.

Gebühren

  • für die erste Sterbeurkunde 10,00 EUR, jede weitere 5,00 EUR
  • für die Sozialversicherung, Rentenversicherung sowie das Versorgungsamt sind die Urkunden gebührenfrei.
  • die Gebühren sind bei Abholung der Sterbeurkunden in der Stadtkasse zu entrichten.
  • bei Übersendung der Sterbeurkunden an die Hinterbliebenen liegt ein Gebührenbescheid bei.
Sterbeurkunde Sterbeurkunde / Sterbebuch

Die Sterbeurkunde, internationale,
gibt Auskunft, wann und wo ein Mensch verstorben ist und enthält Angaben über den Familienstand. Auch diese Urkunde kann nur von dem Standesamt ausgestellt werden, bei dem der Tod beurkundet wurde. Kriegssterbefälle sind beim Standesamt des letzten Wohnortes des Verstorbenen in Deutschland beurkundet.

Zuständig
ist das Standesamt, bei dem der Sterbefall beurkundet ist.

Die Urkunde erhält
der Ehegatte des/der Verstorbenen sowie die Eltern, Großeltern, Kinder und Enkel.
Der / die Abholende (nur aus vorgenanntem Personenkreis) hat den Personalausweis vorzulegen. Anderen Personen kann die Urkunde nur mit einer Vollmacht des Antragstellers ausgehändigt werden.

Gebühren

  • Die erste Urkunde kostet 10,00 EUR und
    jede weitere 5,00 EUR.
  • Für die Sozialversicherung, Rentenversicherung sowie das Versorgungsamt sind die Urkunden gebührenfrei.
  • Die Gebühren sind bei Abholung der Sterbeurkunden in der Stadtkasse zu entrichten.
  • Bei Übersendung der Sterbeurkunde an die Hinterbliebenen liegt ein Gebührenbescheid bei.
Eheschließung Anmeldung einer Eheschließung

Zuständig
ist das Standesamt, bei dem einer der Verlobten seinen Hauptwohnsitz hat.

Sie benötigen
folgende Unterlagen zur Beantragung der Eheschließung:

Wenn Sie deutsche Staatsangehörige sind, noch nicht verheiratet waren und keine Kinder haben:
Von beiden Verlobten:

  • Abstammungsurkunde (erhältlich beim Geburtsstandesamt) 
  • Aufenthaltsbescheinigung (erhältlich im Bürgerbüro - soll nicht älter als 14 Tage bei Vorlage im Standesamt sein) 
  • Personalausweis oder Reisepass,

Haben die Eltern der Verlobten nach 1958 in den alten Bundesländern oder nach dem 03.10.1990 in den neuen Bundesländern geheiratet, ist anstatt der Abstammungsurkunde eine beglaubigte Abschrift des Familienbuches der Eltern vorzulegen (erhältlich beim Standesamt des Wohnortes der Eltern).

Wenn Sie schon verheiratet waren:
zusätzlich:

  • begl. Abschrift aus dem Familienbuch der letzten Ehe (erhältlich beim Standesamt des letzten gemeinsamen Wohnsitzes der Eheleute) 
  • oder Heiratsurkunde (falls kein Familienbuch existiert), 
  • Rechtskräftiges Scheidungsurteil der letzten Vor-Ehe
  • oder Sterbeurkunden der früheren Ehepartner.

Wenn Sie Kinder haben:
zusätzlich:

  • Geburts- oder Abstammungsurkunden der Kinder, für die einer der Verlobten das Sorgerecht besitzt. 
  • Bei gemeinsamen Kindern ist noch die Anerkennung der Vaterschaft vorzulegen, falls der Vater noch nicht in der Geburtsurkunde eingetragen ist.

Wenn einer der Verlobten nicht deutscher Staatsangehöriger ist:
Sprechen Sie Ihr Standesamt an. Wegen der Vielzahl der rechtlichen Erfordernisse können wir hier nicht alle Möglichkeiten erläutern.

Wenn einer der Verlobten nicht persönlich beim Standesamt vorsprechen kann:
Sie können das Formular - Ermächtigung zur Anmeldung der Eheschließung - im Standesamt erhalten und ausgefüllt dem Standesamt vorlegen.

Gebühren
Für die Anmeldung einer Eheschließung / Begründung einer Lebensgemeinschaft sind zu entrichten

  • wenn die Beteiligten deutsche Staatsangehörige sind,
    33,00 EUR, und
  • wenn ausländisches Recht zu beachten ist 55,00 EUR.
Geburtsurkunde 

Geburtsurkunde
gibt Auskunft über Ort und Zeitpunkt der Geburt eines Menschen, über seine Vor- und Familiennamen und über seine Eltern - ohne näher auf die Verwandtschaftsverhältnisse einzugehen. Erhältlich beim Standesamt des Geburtsortes.

Zuständig
ist immer das Geburtsstandesamt, wo die Geburt beurkundet worden ist.

Die jeweilige Urkunde erhält derjenige,
auf den sich der Eintrag bezieht, sowie dessen Ehegatte, Eltern, Großeltern sowie Kinder und Enkel. Der / die Abholende (nur aus vorgenanntem Personenkreis) hat den Personalausweis vorzulegen. Anderen Personen kann die Urkunde nur mit einer Vollmacht des Antragstellers ausgehändigt werden

Gebühren

  • für die erste von o. g. Urkunden 10,00 EUR,
    jede weitere 5,00 EUR. 

  • für Sozialversicherung, Rentenversicherung sowie das Versorgungsamt sind die Urkunden gebührenfrei. 
  • die Gebühren sind bei Abholung der in der Stadtkasse zu entrichten. 
  • bei Übersendung der Urkunden an den Antragsteller liegt ein  Gebührenbescheid bei.
Geburtsschein

Geburtszeit

 

Geburtsschein - Geburtszeit

Geburtsschein
ist eine Geburtsurkunde ohne Elternangabe. Reicht aus, um z.B. ein Kind in der Schule anzumelden. Stellt ebenfalls nur das Standesamt des Geburtsortes aus.

Geburtszeit
Ist eine Auskunft über eine Geburtszeit und wird auf Antrag mündlich oder schriftlich erteilt.

Eine beglaubigte Abschrift aus dem Geburtenbuch ist  nicht geschrieben, sondern direkt aus dem Geburtenbuch kopiert. Sie besitzt den gleichen Beweiswert wie die Geburtssurkunde.

Zuständig
ist immer das Geburtsstandesamt, wo die Geburt beurkundet worden ist.

Die jeweilige Urkunde erhält derjenige,
auf den sich der Eintrag bezieht, sowie dessen Ehegatte, Eltern, Großeltern sowie Kinder und Enkel. Der / die Abholende (nur aus vorgenanntem Personenkreis) hat den Personalausweis vorzulegen. Anderen Personen kann die Urkunde nur mit einer Vollmacht des Antragstellers ausgehändigt werden

Gebühren

  • für eine Auskunft aus einem Geburtenbuch z. B. über eine Geburtszeit  5,00 EUR. 
  • die Gebühren sind bei Abholung der in der Stadtkasse zu entrichten. 
  • bei Übersendung der Auskunft an den Antragsteller liegt ein Gebührenbescheid bei.
Heiratsurkunde Heiratsurkunde
gibt Auskunft darüber, wo und wann zwei Menschen geheiratet haben. Die Heiratsurkunde aus den neuen Bundesländern bis zum 03/10/1990 enthalten auch Vermerke über Namensänderungen während der Ehe oder über die Auflösung der Ehe (Tod oder Scheidung). Bei Heiraten nach dem 03/10/1990 in den neuen Bundesländern und bei Heiraten in den alten Bundesländern nach dem 01/01/1958 werden diese Auskünfte vom Familienbuch übernommen. Die Heiratsurkunde ist beim Standesamt des Heiratsortes zu bekommen

Zuständig
ist das Standesamt, bei dem die Eheschließung stattgefunden hat.

Die Urkunde erhält diejenigen,
auf die sich die Urkunde bezieht, sowie Eltern, Großeltern, Kinder und Enkel.
Der / die Abholende (nur aus vorgenanntem Personenkreis) hat den Personalausweis vorzulegen. Anderen Personen kann die Urkunde nur mit einer Vollmacht des Antragstellers ausgehändigt werden

Gebühren

  • für die erste Urkunde 10,00 EUR und jede weitere in diesem Zusammenhang bestellte Urkunde 5,00 EUR.
  • Für Sozialversicherung, Rentenversicherung sowie das Versorgungsamt sind die Urkunden gebührenfrei. 
  • Die Gebühren sind bei Abholung in der Stadtkasse zu entrichten. 
  • Bei Übersendung der Heiratsurkunde an den Antragsteller liegt ein Gebührenbescheid bei.
Kirchenaustritt Austritt aus einer Religionsgemeinschaft

Zuständig ist das Standesamt in dem der Bürger seinen Hauptwohnsitz hat. Die Formalitäten sind persönlich im Standesamt zu regeln. Bei Verhinderung bzw. Abmeldung durch Dritte wird eine Vollmacht des Austretenden benötigt. Vorzulegen sind: Personalausweis bzw. Reisepass wenn vorhanden die Taufdaten bzw. der Taufschein oder Geburtsurkunde oder Eheurkunde.

Gebühren
für die Austrittserklärung 15,00 EUR. 
Wünscht der Bürger eine beglaubigte Abschrift des Kirchaustrittes, werden nochmals 5,00 EUR Gebühren erhoben. 
Die Bezahlung erfolgt direkt in der Stadtkasse.

Internationale Urkunden
wie
Internationale Geburtsurkunde 
Internationale Heiratsurkunde
Internationale Sterbeurkunde
Internationale (mehrsprachige) Urkunden

Aus allen Personenstandsbüchern kann der Standesbeamte auch internationale Urkunden für den Gebrauch im Ausland ausstellen. Sie haben den Vorteil, dass sie nicht übersetzt werden müssen und in den meisten Ländern der Welt anerkannt werden; insbesondere in den Ländern, die einem Abkommen über diese Form der Urkunden beigetreten sind.

Die internationalen Urkunden enthalten wegen der leichten Lesbarkeit jedoch nicht alle Angaben eines Personenstandsbuches.
 

Hausnummer Zuteilung / Änderung einer Hausnummer

Jeder Hauseigentümer ist verpflichtet an seinem Gebäude spätestens mit dem Bezug eine Hausnummer anzubringen. Die Hausnummernvergabe erfolgt nur auf Antrag und wird an Grundstückseigentümer, Erbbauberechtigte, Bevollmächtigte und an Verfügungsberechtigte mit Einverständnis des Eigentümers vergeben.
Die Zuteilung / Änderung einer Hausnummer ist gebührenpflichtig.

Der Antrag auf Zuteilung / Änderung ist in der Stadtverwaltung, Bauamt, Altmarkt 30 in 09337 Hohenstein-Ernstthal zu stellen. Dazu kann dieses Formular verwendet werden. Auf dem Antragsformular sind vom Eigentümer bzw. Bauherren eines zu errichtenden Gebäudes bestimmte Angaben zu machen, die für eine schnelle Vergabe der Hausnummer notwendig sind.
Dem Antrag sind eine Kopie des Lageplanes vom Flurstück mit eingezeichneter Einordnung des Objektes und eine Kopie der ersten Seite der  Baugenehmigung beizufügen.

Nach Bearbeitung erhält der Antragsteller einen Bescheid über die Zuteilung bzw. Änderung der Hausnummer. Dieser Bescheid ermöglicht bei Vorlage im Bürgerbüro (Einwohnermeldeamt) die An- bzw. Ummeldung in das Objekt.

Nach Zuteilung oder Änderung der Hausnummer ist jeder Eigentümer entsprechend § 126 Absatz 3 BauGB i.V.m. § 21 der Polizeiverordnung der Stadt Hohenstein-Ernstthal, Amtsblatt 6/94 vom 09-06-94 verpflichtet, die neue Bezeichnung zu führen und die von der Gemeinde festgesetzte Hausnummer vom öffentlichen Verkehrsraum aus gut erkennbar anzubringen.
 

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