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Sonderkündigungsrecht für Kfz-Versicherung


Die meisten Kfz-Versicherungsverträge enden am 31.Dezember. Die Versicherungen können mit einer Frist von einem Monat zum Vertragsende gekündigt werden. Das bedeutet, dass das Kündigungsschreiben spätestens zum 30.11. der Versicherung vorliegen muss.
Oft erhöhen die Kfz-Versicherer zum Jahresende ihre Beiträge. Die Information über die Beitrags-erhöhung wird aber häufig erst nach dem Stichtag für eine reguläre Kündigung verschickt. Wenn Sie die Information erst nach dem Stichtag der Kündigung erhalten, so können Sie vom Sonder-kündigungsrecht gebrauch machen. Ab Erhalt des Schreibens mit der Information über die Beitrags-erhöhung bleiben Ihnen 4 Wochen Zeit, um die bisherige Versicherung noch zu kündigen.
Als Stichtag zählt allerdings der Eingang Ihrer Kündigung beim bisherigen Versicherungsunternehmen. Der Poststempel allein reicht nicht.

Viele Versicherte sind über diese besondere Möglichkeit des Versicherungswechsels nicht informiert. Dabei gibt es sogar mehrere Möglichkeiten das Sonderkündigungsrecht zu nutzen. Wie bei dem oben genannten Fall, kann eine Kündigung nach einer Beitragserhöhung innerhalb eines Monats nach Erhalt der Beitragsrechnung erfolgen. Dies gilt aber nur, wenn die Versicherung nicht gleichzeitig auch ihren Leistungsumfang erhöht.
Ein weiterer Grund für das Sonderkündigungsrecht kann eine Veränderung der Fahrzeug- oder Regionalklasse sein. Wenn eine Neueinstufung des Fahrzeugs zu einer Beitragserhöhung führt und sich somit negativ auf den Beitragssatz auswirkt, können Sie die Versicherung wechseln. Bei Umzug oder Heirat ist eine Kündigung allerdings nicht möglich.
Auch beim Kauf eines Neuwagens können Sie vom Sonderkündigungsrecht gebrauch machen, denn Sie sind nicht dazu verpflichtet, dass Sie den Vertrag des alten Wagens auch auf das neue Fahrzeug übertragen. Wenn Sie den Neuwagen bei einer anderen Versicherung anmelden, gilt dies automatisch als Kündigung der bestehenden Police.
Ein weiterer Grund für eine Sonderkündigung ist z.B. ein Schadensfall. Dabei gilt das Sonderkündigungsrecht für Sie als Versicherungsnehmer, aber auch für Ihre Versicherung. Meist ist dieser Fall aber eher unvorteilhaft, da bereits gezahlte Beiträge nicht zurückerstattet werden. Beendet allerdings die Versicherung den Vertrag, so müssen Vorauszahlungen an Sie zurück überwiesen werden.

Zusammenfassend kann man also sagen, dass das Sonderkündigungsrecht dann einsetzt, sobald der Versicherungsvertrag zu Ihren Ungunsten verändert wird. Sie können dann Ihren Vertrag kündigen bzw. einen Vertragswechsel zu einem günstigeren Versicherer vollziehen.


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